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Therapiefreiheit“ und „Zielvereinbarung“ nach § 84 Abs. 1 SGB V (Me-Too-Liste)
Abstrakt1. Die von der KV Nordrhein veröffentlichte Me-Too-Liste sowie die in der Arzneivereinbarung 2006 vorgesehenen Sanktionen beeinträchtigen nicht die Therapiefreiheit des Vertragsarztes.2. Die „Therapiefreiheit“ gewährt keine Abwehrrechte. Eine derartige Rechtsfigur kennt das Gesetz nicht. Maß...
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Published in: | Medizinrecht 2007-06, Vol.25 (6), p.374-377 |
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Main Author: | |
Format: | Article |
Language: | ger |
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Summary: | Abstrakt1. Die von der KV Nordrhein veröffentlichte Me-Too-Liste sowie die in der Arzneivereinbarung 2006 vorgesehenen Sanktionen beeinträchtigen nicht die Therapiefreiheit des Vertragsarztes.2. Die „Therapiefreiheit“ gewährt keine Abwehrrechte. Eine derartige Rechtsfigur kennt das Gesetz nicht. Maßgebend ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Dieses geht grundsätzlich jeder Entscheidung des Arztes, welche Therapie anzuwenden ist, vor. Demzufolge kann allenfalls von einer Therapieverantwortung des Vertragsarztes gesprochen werden.3. Die Therapieverantwortung sowie die gemeinsame Entscheidung von Arzt und Patient über Art und Inhalt der konkreten Therapie ist der aus Art. 12 GG folgenden Berufsausübungsfreiheit zuzuordnen. Diese kann nach Maßgabe des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG eingeschränkt werden. Das ist mit der auf § 84 Abs. 1 SGB V beruhenden Arzneivereinbarung 2006 geschehen. (Leitsätze des Bearbeiters) |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-007-1959-9 |